Bundesverfassungsgericht stellt klar: Blockierung von Pro-Life-Demo ist strafbar

Sieg für die Versammlungsfreiheit

14.11.2025

Sitzblockade Pro Choice Abtreibungsbefürworter
Sitzblockade durch Pro-Choice-Aktivisten beim Marsch für das Leben in Berlin 2024. Im Hintergrund ist die Demonstration der Lebensrechtler zu sehen. Copyright by IMAGO / epd IMAGO / epd

Laut einem Bericht der Tagesschau hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass eine Sitzblockade zwar grundsätzlich von der Versammlungsfreiheit geschützt ist, Teilnehmer sich jedoch dennoch strafbar machen können, wenn sie eine erlaubte Demonstration stark behindern. Wie die Tagesschau berichtet, blockierten Aktivisten im Jahr 2015 in Freiburg eine Kundgebung für das Lebensrecht ungeborener Kinder, zu der die Piusbruderschaft aufgerufen hatte. Die Sitzblockade brachte den Marsch der Lebensrechtler für etwa eine halbe Stunde zum Stillstand.

Gerichtsurteil: Geldstrafe wegen grober Störung

Ein Teilnehmer der Blockade wurde vom Amtsgericht Freiburg zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er die Versammlung „grob gestört“ habe – ein Verhalten, das nach § 21 Bundesversammlungsgesetz verboten ist. Laut Tagesschau beteiligte sich der Mann an der Blockade, da er für ein „Recht auf Schwangerschaftsabbrüche“ und für „sexuelle Vielfalt“ eintreten wollte. Der Betroffene legte Verfassungsbeschwerde ein und argumentierte, der Begriff der groben Störung sei zu unklar. 

Bundesverfassungsgericht betont Bedeutung der Versammlungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht betonte jedoch die „fundamentale Bedeutung“ der Versammlungsfreiheit. Zwar sei auch die Sitzblockade grundsätzlich eine geschützte Form der Meinungsäußerung, doch habe sie die Lebensrechtsdemonstration so stark behindert, dass diese ihr eigenes Recht auf Versammlungsfreiheit nicht mehr wahrnehmen konnte. In diesem Fall überwiegt daher das Recht der erlaubten Versammlung der Lebensrechtler.

Angriffe durch Abtreibungsbefürworter

Immer wieder kommt es bei Pro-Life-Demonstrationen zu Blockaden, Vandalismus und vereinzelt auch zu körperlichen Angriffen durch Pro-Choice-Aktivisten. So wurde im Jahr 2023 der „Marsch für das Leben“ in Köln massiv behindert: Der Veranstaltungsort wurde zeitweise besetzt, Stände beschädigt. Ein Pro-Life-Aktivist ging zu Boden, wie Corrigenda berichtete. Die nachfolgenden Märsche verliefen dagegen vergleichsweise ruhig, abgesehen von den üblichen Blockaden und Störungen – Ereignisse, die viele Lebensschützer mittlerweile gewohnt sind.

Signal für die Grundrechte

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist gerade für Lebensrechtler von großer Bedeutung: Sie stellt klar, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht durch Aktionen unterlaufen werden darf, die friedliche Kundgebungen zum Schutz ungeborenen Lebens behindern. Die Meinungsfreiheit darf also nicht dazu missbraucht werden, andere an der Ausübung derselben Freiheit zu hindern – ein deutliches Signal für den Schutz der demokratischen Teilhabe aller Bürger.

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