Todesmittel nicht auf Vorrat zu Hause lagern
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
LEIPZIG. Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sind am Dienstag zwei Kläger gescheitert, die über mehrere Instanzen erfolglos die Genehmigung zum Kauf einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital beantragt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in zwei Grundsatzurteilen, dass schwerstkranke und sterbewillige Personen nicht vorsorglich privat Arzneimittel für einen beabsichtigten Selbstmord kaufen dürfen. Gerechtfertigt ist der damit verbundene Eingriff in das „Grundrecht“, selbstbestimmt über die Beendigung seines Lebens entscheiden zu können. Der Grundrechtseingriff soll den „Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln“ verhindern. Geklagt hatten zwei schwerkranke Patienten aus Nordrhein-Westfalen, die das Betäubungsmittel kaufen wollten. Das im Betäubungsmittelgesetz vorgesehene Verbot sei mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Für Menschen, „die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp in der Urteilsbegründung.
Quelle: www.bild.de
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