Luxemburg: Kommt „Freiheit zur Abtreibung“ in die Verfassung?
Menschenwürde der Ungeborenen in Gefahr
Luxemburg steht derzeit im Fokus einer kontroversen Debatte über die Rolle der Abtreibung in der Verfassung. Unterschiedliche politische Parteien verfolgen dabei verschiedene Ansätze, während die katholische Kirche vor den Folgen einer verfassungsrechtlichen Verankerung eines „Rechts auf Abtreibung“ warnt.
Debatte um „Freiheit“ oder „Recht“
Der Nationalrat der Christlich-Sozialen (CSV) hat sich bei seiner Versammlung am Montagabend, dem 29. September 2025, in Walferdingen mit über 90 Prozent dafür ausgesprochen, Schwangerschaftsabbruch als „Freiheit“ in der Verfassung zu verankern, wie das Luxemburger Wort berichtet. Die Partei betont ihr „klares Bekenntnis zu den Rechten der Frauen und ihrer Entscheidungsfreiheit“ und sieht in der Änderung eine Stärkung der „körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung unter voller Achtung der demokratischen Grundsätze und der Gewissensfreiheit“.
Premierminister Luc Frieden machte deutlich, dass Abtreibung kein absolutes Recht sein dürfe. Stattdessen solle sie als Freiheit mit klaren Grenzen gelten, um die Gewissensfreiheit der Ärzte zu schützen. In der kommenden Woche, am 6. Oktober 2025, soll in der Institutionskommission ein neuer Änderungsantrag diskutiert werden, der statt eines „Rechts auf Abtreibung“ das „Recht auf Freiheit zur Abtreibung“ verankern will.
Linke Politiker fordern „Recht auf Abtreibung“ – Kirche kritisiert
Parallel dazu fordert Marc Baum von Déi Lénk (Die Linke), ein „Recht auf Abtreibung“ direkt in die Verfassung aufzunehmen. Gegen diesen Vorschlag richtet sich die Kritik der Kirche. Die Erzdiözese Luxemburg warnte in einer öffentlichen Mitteilung am Freitag, dass ein solches Recht den Konflikt zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Selbstbestimmung der Frau einseitig zu Gunsten des Stärkeren löse, wie Vatican News berichtet. Die im zwölften Verfassungsartikel geschützte Achtung der Menschenwürde, so die Kirche, müsse auch für Ungeborene gelten. Kardinal Jean-Claude Hollerich hatte sich bereits in Vergangenheit deutlich gegen eine Verankerung eines Rechts auf Abtreibung ausgesprochen.
Stimmen gegen eine generelle verfassungsrechtliche Verankerung von Abtreibung
Innerhalb der Regierungskoalition gibt es zudem Spannungen. Während der DP-Abgeordnete Gérard Schockmel angekündigt hat, gegen jede Form der Verankerung des Schwangerschaftsabbruchs in der Verfassung zu stimmen – egal, ob es sich um „Recht“ oder „Freiheit“ handelt – drohte Barbara Agostino mit einem Parteiaustritt, sollte die Partei die CSV-Pläne ablehnen.
Derzeit gibt die luxemburgische Verfassung kein explizites „Recht“ oder „Freiheit“ auf Abtreibung vor. Schwangerschaftsabbrüche sind durch das Gesetz von 2012 geregelt und bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei.
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Kommentare
Ulrich Macioszek
Es kann und darf niemals ein "Recht" auf
Abtreibung geben! Da, wo es dennoch
zugesprochen wird, stellt es einen
Rückfall in vorchristliche Barbarei dar
(vgl. etwa Sparta).
Mit der Vereinigung von Ei- und Samen-
zelle ist ein vorgeburtlicher MENSCH ent-
standen - auch wenn dieser ganz am
Anfang nur aus einer einzigen Zelle be-
steht! Aber diese eine Zelle enthält be-
reits alle (!) Anlagen des Menschen, der
in den folgenden Tagen/Wochen/Mo-
naten (und Jahren!) immer klarer sichtbar
wird (schon sehr bald mit Kopf, Körper,
Armen und Beinen und - einem schlagen-
den Herzen!).
Auch wenn dieser sich ausent…wickelnde
Mensch am Anfang medizinisch nur als
"Fötus" bzw. "Embryo" bezeichnet wird
(statt als in der [Aus]entwicklung befind-
liches KIND, und damit MENSCH!),
handelt es sich von Anfang an um einen
eigenständigen Menschen, der bis zur
geburtlichen Ausreifung der Obhut der
Mutter anvertraut ist - im sicheren (!) Hort
der Gebärmutter! -
Das sich ausentwickelnde Kind ist KEIN
Körperteil der Mutter (wie ein Arm oder
ein Bein oder der Blinddarm o.ae., über
den die Frau ein gewisses Verfügungs-
recht besitzt), sondern ein eigenständiger
Mensch, der ein RECHT auf LEBEN
hat - das ihm weder von der Mutter noch
vom Vater noch von einer anderen Person
("Arzt") genommen werden darf!
Ein "Recht" auf Abtreibung pervertiert
das Lebensrecht des sich ausentwickeln-
den Kindes! Es kann und darf niemals ein
Recht auf Tötung (im Sinne von Ermordung)
eines anderen Menschen geben - sei er
geboren oder ungeboren! -
(Eine vollzogene Todesstrafe ist KEINE
Tötung im Sinne von Ermordung!).